GESETZLICH GEREGELT BIS ZUM HAUSANSCHLUSS

Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) besteht seit dem Jahr 2001, erfuhr 2011 eine umfassende Novellierung und regelt die Qualität der Trinkwasserversorgung. Trinkwasser muss in einer Reinheit zur Verfügung stehen, die gewährleistet, dass die menschliche Gesundheit weder durch Krankheitserreger noch durch andere Schad- und Inhaltsstoffe beeinträchtigt wird.

Dieser Auflage unterliegen allerdings nicht nur – wie häufig angenommen – Wasserversorgungswerke. Auch Vermieter von gewerblichen Immobilien und Betreiber von öffentlichen Gebäuden müssen sicherstellen, dass durch das installierte Leitungssystem keine zusätzlichen Verunreinigungen auftreten. Natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser werden von der TrinkwV nicht erfasst und unterliegen hinsichtlich ihrer Qualität und Beschaffenheit den Lebensmittelkontrollbehörden. Somit berücksichtigt die Trinkwasserverordnung ausschließlich die Wasserqualität, die uns nach der Gewinnung und Aufbereitung von Grund- und Oberflächenwasser über Leitungssysteme bis zur endgültigen Entnahme am Wasserhahn – im wahrsten Sinne des Wortes – zufließt.

 

WER KONTROLLIERT DIE EINHALTUNG DER TRINKWASSERVERORDNUNG?

Das Bundesministerium für Gesundheit ist die verantwortliche und gesetzgebende Instanz der Trinkwasserverordnung, während das Umweltbundesamt für die Umsetzung zuständig ist. Die regelmäßige Überwachung der Trinkwasserqualität übernehmen die Gesundheitsämter. Diese kontrollieren die Versorgungsanlagen der Wasserwerke ebenso wie die in § 8 der Trinkwasserverordnung so bezeichnete „Stelle der Einhaltung“, womit ein Wasserhahn oder eine Zapfstelle in gewerblichen oder öffentlichen Betrieben gemeint ist. Daraus folgt, dass die Zapfstellen in privaten Wohnungen und Häusern nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsämter fallen.

WER KONTROLLIERT DIE EINHALTUNG DER TRINKWASSERVERORDNUNG?

Das Bundesministerium für Gesundheit ist die verantwortliche und gesetzgebende Instanz der Trinkwasserverordnung, während das Umweltbundesamt für die Umsetzung zuständig ist. Die regelmäßige Überwachung der Trinkwasserqualität übernehmen die Gesundheitsämter. Diese kontrollieren die Versorgungsanlagen der Wasserwerke ebenso wie die in § 8 der Trinkwasserverordnung so bezeichnete „Stelle der Einhaltung“, womit ein Wasserhahn oder eine Zapfstelle in gewerblichen oder öffentlichen Betrieben gemeint ist. Daraus folgt, dass die Zapfstellen in privaten Wohnungen und Häusern nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsämter fallen.

WELCHEN STELLENWERT HABEN DIE GRENZWERTE DER TRINKWASSERVERORDNUNG?

Die Grenzwerte für Trinkwasser legen fest, bis zu welchen maximalen Mengen bestimmte Substanzen aus den Stoffgruppen Metalle, Chemikalien und Mikroorganismen im Leitungswasser vorhanden sein dürfen. Diese Obergrenzen definieren somit, bis zu welcher Menge eine Substanz als gesundheitlich unbedenklich einzustufen ist. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Vermeidung zu hoher Bakterienkonzentrationen, die bei Überschreitung eines Grenzwertes ein Infektionsrisiko darstellen. Auch negative Auswirkungen der landwirtschaftlichen Düngung und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln führen zu Belastungen des Trinkwassers – allen voran nitratverseuchte Böden, die ihre Schadstoffe über den Wasserkreislauf an unser Grundwasser abgeben. An den jeweils geltenden Grenzwerten der Trinkwasserverordnung entzünden sich immer wieder Diskussionen: Wer legt sie nach welchen Kriterien fest? Woher stammt zum Beispiel die Auffassung, dass ein reines Gift wie Arsen oder eine Substanz wie Quecksilber überhaupt im Trinkwasser vorkommen dürfen – und sei es auch nur in äußerst geringen Mengen? Daneben können aus den unterschiedlichsten Gründen neue Belastungen für unser Trinkwasser auftauchen, für die es (noch) keine definierten Grenzwerte gibt und die darum von den prüfenden Instanzen nicht erfasst werden. Bestes Beispiel dafür sind Hormone, die durch falsch entsorgte Medikamente oder menschliche und tierische Ausscheidungen in den Wasserversorgungskreislauf gelangen können. Die Trinkwasserverordnung ist somit eine zwar zuverlässige Form des Verbraucherschutzes – aber am Ende kein garantiertes Rundum-sorglos-Paket.

WIR HABEN UNS DARAN GEWÖHNT IN GRENZWERTEN ZU DENKEN

Grenzwerte stellen in allen technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen dar, bis zu welchem Toleranzwert ein Störfaktor eintreten darf, ohne ein Verfahren oder ein Ergebnis zu beeinträchtigen. Ein Grenzwert selbst stellt somit keine Qualitätsaussage dar, sondern repräsentiert durch Festlegung von Unter- und Obergrenzen einen Spielraum, innerhalb dessen ein Produkt oder ein Verfahren sich bewegen darf, um als solches zugelassen zu werden.

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